Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz dürfen ohne Probleme in Deutschland arbeiten. Aber auch Arbeitnehmer aus Drittstaaten wie beispielsweise Akademiker oder Ausbildungsabsolventen können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen. Grundsätzlich gilt, wer im Bundesgebiet arbeitet und seinen Lohn bezieht, unterliegt der deutschen Sozialversicherungspflicht.
Brutto- vs. Nettogehalt
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Deutschland erhalten von ihrem Arbeitgeber ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt. Dieses wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Von diesem Bruttolohn muss der Arbeitgeber gesetzliche Beiträge abführen, wie die Lohnsteuer, die Kirchensteuer (sofern der Arbeitnehmer Mitglied der Kirche ist), den Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Höhe der Abzüge richtet sich dabei nach dem Einkommen, der Steuerklasse sowie dem Familienstand. Nach Abzug der aufgezählten Posten liegt das Nettoarbeitsentgelt vor, welches dem Arbeitnehmer schließlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten und zum eigenen Konsum zur Verfügung steht.
Besonderheit Solidaritätszuschlag
Der sogenannte Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zu den steuerlichen Abzügen und wurde im Jahre 1991 als Mittel zur Stabilisierung des Bundeshaushalts eingeführt, um die finanziellen Belastungen nach der deutschen Wiedervereinigung und die Eingliederung der neuen Bundesländer besser bewältigen zu können. Der Zuschlag ist als eine Art Bundessteuer zu verstehen und fließt daher direkt an den Bund.
Sozialversicherungsabgaben
Den größten Anteil an den Abzügen bilden die Sozialversicherungsabgaben. Sie werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und liegen bei rund 40 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Zur Sozialversicherung gehören folgende Versicherungszweige:
- die gesetzliche Krankenversicherung,
- die gesetzliche Pflegeversicherung,
- die gesetzliche Rentenversicherung sowie
- die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
Für diese Versicherungen werden jeweils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Pflichtbeiträge vom Bruttoarbeitsentgelt fällig. Die gesetzliche Unfallversicherung wird demgegenüber allein vom Arbeitgeber getragen.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Grundsätzlich kann in Deutschland zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung gewählt werden. Bei gesetzlich Krankenversicherten richtet sich die Höhe der Krankenkassenbeiträge nach dem Einkommen. Grundlage ist das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), welches besagt, dass jedes Mitglied Beiträge nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu leisten hat. Gedeckelt wird dieses Prinzip jedoch mit der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen, die oberhalb dieser Grenze liegen, werden folglich nicht mehr zur Beitragsbemessung in der GKV hinzugezogen. Ähnliche Bemessungsgrenzen existieren aber auch für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze jedoch mit der Versicherungspflichtgrenze. Diese regelt, ab welcher Einkommensgrenze Angestellte sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern dürfen. Anders als Selbständige, Freiberufler und Beamte muss diese Zielgruppe für ein Jahr lang ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze nachweisen, um die Voraussetzungen für eine Annahme in der PKV zu erfüllen. Sowohl die Beitragsbemessungsgrenze, als auch die Versicherungspflichtgrenze werden jedes Jahr an das durchschnittliche Lohnniveau in Deutschland angepasst.
Vergleich Deutschland, Österreich und die Schweiz
Ähnlich wie in Deutschland wird auch in Österreich eine Deckelung der Berechnungsgrundlage in der Sozialversicherung vorgenommen. Dort bestimmt beispielsweise die Höchstbeitragsgrundlage die Schwelle, oberhalb derer das Einkommen beitragsfrei bleibt. In der Sozialversicherung der Schweiz wird demgegenüber der maßgebende Lohn, d.h. das gesamte Bar- und Naturaleinkommen des Arbeitnehmers, zur Beitragsberechnung hinzugezogen.
Quelle: 1A Verbraucherportal – Berechnen Sie Ihre Beitragsgrenze auf www.1a.net