Einzelunternehmen
Das Unternehmen wird vom Inhaber selbst und in eigenem Namen geführt. Er haftet für alle Verbindlichkeiten unbeschränkt. Wenn Umsätze und Größe des Unternehmens sich noch in geringem Rahmen bewegen, so gelten die Firmeninhaber in Österreich grundsätzlich als Kleingewerbetreibende. Das Unternehmen wird nicht in das Firmenbuch eingetragen.
GmbH
Sie ist der deutschen GmbH vergleichbar. Allerdings ist ein Mindeststammkapital von 35.000 Euro einzubringen - in Deutschland sind es nur 25.000 Euro. Allerdings spart die GmbH durch die günstigere Körperschaftssteuer. Die Gründung erfolgt wie in Deutschland, also mit Errichtung eines Gesellschaftervertrages, Bestellung der Geschäftsführer, Einzahlung des Stammkapitals etc..
BGB oder GdBR
Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft handelt im Namen aller Gesellschafter, die damit in voller Höhe und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Es muss keine Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.
OHG
Nur möglich, wenn ein Betrieb gegründet wird, der über ein Kleingewerbe hinausgeht. Die OHG ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für gewerbliche Tätigkeiten. Auch hier haften die Gesellschafter in vollem Umfang. Man findet diese Rechtsform heute eher selten in Österreich, und wenn, dann nur bei kleinen und mittleren Unternehmen.
KG
Ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma. Es muss mindestens einen vollhaftenden Gesellschafter, den Komplementär, geben sowie mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den Kommanditisten. Die KG wird im Firmenbuch eingetragen. Auch diese reine Rechtsform gibt es heute in Österreich eher selten, da sich oft keine persönlich haftenden Gesellschafter finden.
GmbH & Co. KG
Sie ist eine Besonderheit der KG und relativ häufig anzutreffen, denn in diesem Fall ist die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin. Diese Rechtsform wird in der Literatur oft als ideal für deutsche Unternehmen bezeichnet, die in Österreich geschäftlich aktiv werden möchten. Denn eine bereits vorhandene deutsche GmbH kann hier als persönlich haftender Gesellschafter der österreichischen GmbH & Co. KG eingesetzt werden.
Stille Gesellschaft
Eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung an einem österreichischen Unternehmen. Der Abschluss einer Stillen Gesellschaft muss notariell beglaubigt sein. Beteiligt sich jemand also nur mit einer reinen Kapitaleinlage und ohne Anspruch auf Mitwirkung und Mitführung an einer Personengesellschaft, liegt eine so genannte Stille Gesellschaft vor.
AG
Eine Rechtsform, die vor allen Dingen von Großunternehmen bevorzugt wird. Die Haftungsgrundlage ist das Grundkapital von zumindest 70.000 Euro. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die eigenverantwortliche Führung der Aktiengesellschaft obliegt dem Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird. Der Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung von den Aktionären bestellt und überwacht und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.
OEG
Die Offene Erwerbsgesellschaft ist eine Rechtsform, die es so in Deutschland nicht gibt. Hier haften die Gesellschafter uneingeschränkt, solidarisch und mit ihrem Privatvermögen, sie muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Mindestens ein Firmeninhaber muss im Firmennamen genannt sein, außerdem muss das Unternehmen den Zusatz OEG führen.
KEG
Gibt es neben einem oder mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern auch einen oder mehrere Gesellschafter, deren Haftung auf eine bestimmte Vermögenseinlage beschränkt wurde, liegt eine Kommanditerwerbsgesellschaft vor, die ebenfalls eine österreichische Sonderform darstellt. Die Kommanditeinlage muss in das Firmenbuch eingetragen werden. Der Gewerbeschein muss auf die Erwerbsgesellschaft lauten.
Zweigniederlassung
Wer in Österreich eine Zweigniederlassung seines deutschen Unternehmens gründen möchte, der benötigt für die Eintragung in Handelsregister, also in Firmenbuch, eine Abschrift des Gesellschaftervertrages in beglaubigter Form. Daraus muss ersichtlich sein, dass die Gründung einer Zweigniederlassung zulässig ist. Zudem ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug, eine Musterzeichnung eines inländischen, österreichischen Vertreters und ein Gutachten der Wirtschaftskammer über die ordnungsgemäße Errichtung der Niederlassung nötig. Hilfestellung bei der Gründung einer Zweigniederlassung gibt es unter anderem auch bei der Deutschen Handelskammer in Österreich.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Österreich.