Gesetzliche Regelungen zur Staatsangehörigkeit findet man im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), welches zuletzt am 14.3.2005 geändert wurde. Grundlegende Änderungen hat das Gesetz im Jahr 2000 erfahren. Das Gesetz besteht aus 41 Paragrafen, von denen einige im Folgenden kurz erläutert werden.
§ 1: Als Deutscher im Sinne des Gesetzes gilt, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 3: Hier ist geregelt, wie man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Es gibt sechs Möglichkeiten: durch Geburt, durch eine Erklärung nach § 5 durch Adoption, durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß dem Bundesvertriebenengesetz StAG, durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des § 116 des Grundgesetzes und für einen Ausländer durch Einbürgerung.
§ 4: Durch Geburt erwirbt ein Kind dann die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil diese besitzt. Bei ausländischen Eltern, von denen mindestens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staats ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis für die EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erhält das Kind ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft.
§ 5: Durch die Erklärung eines vor dem 1.7.1993 geborenen Kindes eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, kann diese erlangt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vaterschaft anerkannt wurde, das Kind seit drei Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgeben wurde.
§ 6: Adoptiert ein Deutscher ein Kind, welches zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, erhält das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Kindes.
§§ 8 bis 12 b: Hier sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Ausländer einen Antrag auf Einbürgerung stellen kann. Dazu zählt z. B., dass er seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen vorweisen kann und imstande ist, sich und ggf. seine Angehörigen zu ernähren. Ein Ausländer muss auf Antrag eingebürgert werden, wenn er seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt, aus einem EU-Staat oder der Schweiz stammt und weitere Bedingungen erfüllen kann. Gründe, die gegen eine Einbürgerung sprechen, sind z. B. Straftaten oder fehlende Deutschkenntnisse.
§ 13: Voraussetzungen, unter denen ein ehemaliger Deutscher, der im Ausland lebt, einen Antrag auf Einbürgerung stellen kann.
§ 16: Wirksamwerden und Geltungsbereich der Einbürgerung. Die eingebürgerte Person erhält von der Verwaltungsbehörde eine Urkunde. Die Einbürgerung erstreckt sich in der Regel auch auf die minderjährigen Kinder, ausgenommen sind allerdings verheiratete und geschiedene Töchter.
§ 17: Gründe, bei deren Vorliegen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Dazu zählen die Entlassung (§§ 18 bis 24), der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), der Verzicht (§ 26), die Adoption eines deutschen Kindes durch einen Ausländer (§ 27), der Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staats (§ 28) oder die Erklärung (§ 29).
§§ 18 bis 24: In diesen Vorschriften ist die Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft geregelt.
§ 25: Erwerben Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, verlieren Sie die deutsche automatisch. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Antrag auf deren Beibehaltung zu stellen.
§ 26: Ein Deutscher, der mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche verzichten. Es gibt jedoch Fälle, in denen ein Verzicht nicht möglich ist.
§ 27: Wird ein deutsches Kind von einem Ausländer nach deutschem Recht adoptiert („Annahme als Kind“), nimmt es dadurch die Staatsbürgerschaft des Annehmenden an. Beispiel: Adoptiert ein in Deutschland lebender Franzose ein deutsches Kind, verliert dieses die deutsche Staatsbürgerschaft und nimmt dafür die französische an. Der Verlust tritt allerdings dann nicht ein, wenn es weiterhin mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. Beispiel: Ein Franzose ist mit einer deutschen Frau verheiratet, die ein Kind hat. Der französische Ehemann möchte das Kind der Frau gern adoptieren. Das Kind bleibt in diesem Fall deutscher Staatsbürger.
§ 28: Auch hier ist ein Fall geregelt, in dem Sie die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch verlieren. Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten und treten Sie ohne Zustimmung des Verteidigungsministeriums (oder einer beauftragten Stelle) in die ausländischen Streitkräfte des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie auch besitzen, ein, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Beispiel: Sie besitzen die amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit und treten ohne Genehmigung in die Streitkräfte der USA ein. In diesem Fall verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Das gilt allerdings nicht dann, wenn Sie dazu aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrags berechtigt sind.
§ 29: Ein Deutscher, der nach dem 31.12.1999 aufgrund von Einbürgerung (§ 40 b) oder durch Geburt (§ 4 Absatz 3) die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt und zudem eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, muss sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Aufforderung der zuständigen Behörde entscheiden, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte.
§ 36: An dieser Stelle finden Sie Vorschriften über die jährlichen Erhebungen von Einbürgerungen. In den Statistiken werden u. a. folgende Merkmale erfasst: Geburtsjahr, Geschlecht, Familienstand, Wohnort und die bisherige Staatsangehörigkeit.
§ 38: Regelungen über Gebühren für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro, für die Entlassung 51 Euro.
§ 40 b-c: Hier befinden sich weitere Vorschriften über die Einbürgerung. Ein Ausländer, der am 1.1.2000 noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hatte und in Deutschland lebte, konnte einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Dies war jedoch nur bis zum 31.12.2000 möglich. Wichtig ist diese Vorschrift immer noch aufgrund des Verweises in § 29.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Wie Sie die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.