Es gibt viele verschiedene Arten von Arbeitslosenunterstützung ( indennità di disoccupazione), die im Folgenden näher erläutert werden.
Einfache Arbeitslosenunterstützung- Um die einfache Arbeitslosenunterstützung ( indennità ordinaria) zu erhalten, müssen Sie mindestens ein Jahr gearbeitet und mindestens zwei Jahre zuvor schon Beitragszahlungen geleistet haben. Die Zahlungen erfolgen maximal 180 Tage (sechs Monate) und beginnen ab dem achten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vorausgesetzt dass der Antrag in den ersten sieben Tagen gestellt wird. Anträge können jedoch auch in den ersten 90 Tagen nach Beendigung der Arbeit noch eingereicht werden. Die Leistungen betragen während der ersten drei Monate etwa 30% Ihres durchschnittlichen Gehalts, können aber eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese betrug im Jahr 2002 932,82€.
Gekürzte Arbeitslosenunterstützung- Für diese Art der Unterstützung ( indennità ridotta) qualifizieren Sie sich, wenn Sie im vorigen Jahr mindestens 78 Tage (einschließlich Feiertage), aber insgesamt weniger als ein Jahr gearbeitet haben, oder aber zwei Jahre freiwillige Beitragszahlungen geleistet haben. Die Leistungen betragen während der ersten drei Monate etwa 30% Ihres Netto-Gehalts. Die gesamte Summe, die pauschal bezahlt wird, kann aber nie höher als 932,82 € sein.
Sondervergütungen- Eine Sondervergütung ( trattamento speciale) erhalten die Arbeiter, die aufgrund von Stelleneinsparungen in der Landwirtschaft und der Industrie entlassen wurden. Diese beträgt zur Zeit maximal 20€ pro Tag. Beitragszahlungen, die in anderen EU-Ländern geleistet wurden, werden bei der Antragsstellung auf Unterstützungsleistungen berücksichtigt.
Der Antrag auf Arbeitslosenunterstützung muss beim örtlichen INPS-Büro oder beim örtlichen Arbeitsamt ( Ufficio di Collocamento) zusammen mit dem Kündigungsschreiben und einem Nachweis es Familienstandes ( certificato di stato di famiglia) eingereicht werden. Daraufhin erhalten Sie eine Arbeitslosenmeldebescheinigung ( attestato di iscrizione).
Wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeitslos gemeldet sind, besteht Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (unter bestimmten Umständen), wenn Sie bereits eine Arbeitsstelle in Italien suchen, noch drei Monate. Das Land, das noch für Ihre Arbeitslosenunterstützung aufkommt, gibt Ihnen ein E303-Formular, das Sie bei einem INPS-Büro in Italien einreichen müssen. Sollten Sie vor Ablauf der drei Monate wieder in Ihr Herkunftsland zurückkehren, erhalten Sie dort auch weiterhin wie gewohnt Ihre Sozialleistungen. Selbstständige und diejenigen, die noch nie in Italien gearbeitet haben oder Ihre Arbeitsstelle gekündigt haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
Zusätzlich zur Arbeitslosenunterstützung gibt es in Italien eine Staatskasse für Beschäftigte in der Industrie, die von Ihren Arbeitgebern wegen einer aktuellen Wirtschaftskrise, Naturkatastrophe etc. (also nicht aus eigenem Verschulden) kurzfristig nicht beschäftigt werden können. Dieser Fond heißt
Cassa Integrazione Guadagni (CIG) und ist dazu da, die Kurzzeitarbeitslosen bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit in die Lohnzahlung zu „integrieren“.
Es gibt zwei verschiedene Arten von CIGs:
Die einfache CIG umfasst 80% Ihres Lohns für die Stunden, in denen Sie nicht arbeiten. Wenn ein Arbeitgeber, zum Beispiel, seinem Arbeitnehmer nur fünf Stunden in einer 35 Stunden-Woche beschäftigen kann, so werden 80% des Lohns der verbleibenden 30 Stunden erstattet. Auch hier kann eine monatliche Höchstgrenze nicht überschritten werden. Diese betrug im Jahr 2002 776,12 €, bzw. 932,82 € (wenn Ihr Monatsgehalt über 1679,07 € lag).
Die außerordentliche CIG ist für besondere Fälle gedacht. Wenn zum Beispiel eine Firma die Fertigungsanlage umgestaltet und erneuert und die Arbeit vorübergehend eingestellt werden muss, werden 36 Monate Unterstützungszahlungen geleistet, dies gilt jedenfalls bei Umstrukturierungen oder bei einem Umbau. Bei Unternehmenskrisen erfolgen die Zahlungen 12 Monate lang. Die Unterstützungszahlungen entsprechen denen bei der einfachen CIG.
In beiden Fällen gilt jedoch: Wenn sich die Marktsituation nicht ändert, sind die Firmen nicht verpflichtet ihre Angestellten trotzdem wiedereinzustellen. Dies hat zur Folge, dass der CIG oftmals der Beginn der Arbeitslosenhilfe ist.