EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Belgien eine Anstellung zu finden. Nicht-EU-Bürger müssen eine solche besitzen, um rechtsmäßig in Belgien arbeiten zu können. Meistens wird die Arbeitserlaubnis allerdings vom potentiellen Arbeitgeber beantragt.
Belgien setzt grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis voraus . Vorher können Sie weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Langzeit-Visum beantragen.
In Belgien gibt es drei Arbeitserlaubnisarten:
Die B-Erlaubnis ist die übliche Arbeitserlaubnis für die meisten Ausländer. Den Antrag für eine solche Arbeitserlaubnis stellt derjenige Arbeitgeber, der einen Nicht-EU-Bürger einstellen möchte. Für eine B-Erlaubnis müssen Sie Ihrem künftigen Arbeitgeber ein ärztliches Attest und drei Passfotos zukommen lassen, welche dieser dann zusammen mit einer Kopie des vorgesehenen Arbeitsvertrages beim Arbeitsministerium einreicht.
Bevor die Arbeitserlaubnis ausgestellt wird, muss das Arbeitsministerium feststellen, dass es keinen anderen Belgier oder EU-Bürger gibt, der diesen Arbeitsplatz besetzen könnte. Falls doch, werden dem Arbeitgeber einige Kandidaten, die auf der Liste der belgischen Arbeitslosengeldempfänger stehen, geschickt. (im Falle von leitenden Positionen, wird die Erlaubnis allerdings meistens so gut wie ohne Komplikationen gewährt.) Es kann bis zu 12 Wochen dauern, bis eine B-Erlaubnis gewährt wird.
Selbstständige, die nicht aus dem EU-Raum kommen, müssen eine Art Arbeitskarte ( carte professionale/beroepskaart) beantragen, um in Belgien arbeiten zu können. Eine solche Arbeitskarte kann für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgegeben werden. Dafür brauchen Sie einen Ausweis, ein ärztliches Attest und müssen außerdem Ihre Berufsqualifikationen unter Beweis stellen.
Optimalerweise kontaktieren Sie dazu eine belgische Botschaft oder ein Konsulat in Ihrem Heimatland, da für manche Berufe ein besonderer Nachweis erforderlich ist, der aufzeigt, dass Sie in Ihrem Beruf bereits eine gewisse Erfahrung besitzen. Um sich z.B. als Journalist für eine Arbeitskarte zu qualifizieren, müssen Sie Empfehlungsschreiben vorzeigen und Anspruch auf einen belgischen Presseausweis haben. Wenn Sie als freiberuflich arbeitender Autor eine Arbeitskarte beantragen wollen, müssen Sie Kopien von bereits veröffentlichten Arbeiten vorlegen und einen Nachweis des Einkommens, das Sie in den letzten Jahren als Freiberufler erwirtschaftet haben.
Einige Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen (EU-Bürgern auch) müssen ihre Tätigkeit in Belgien erklären (Limosa- Erklärung).