Arbeitsvertrag

Informationen zu Arbeitsverträgen in der Schweiz

Arbeitsvertrag

Das Obligationenrecht (kurz: OR) ist Grundlage für Bestimmungen um Schließung und Beendigung eines Arbeitsvertrages und regelt Rechte und Pflichten von Schweizer Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft.

Der Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt in schriftlicher Form vorliegen. Er kann mündlich oder still­schweigend getroffen werden. Bedingung ist die Einigung zwi­schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wichtigsten Punkte der Zusammenarbeit.

Mündliche Absprachen und Gewohnheiten können durchaus als Arbeitsvertrag gelten. Wer beispielsweise seit Jahren regelmäßig stundenweise Schreibarbeiten, Botengänge oder Ähnliches für einen Betrieb erledigt, hat Anspruch auf gesetz­liche Schutzbestimmungen und Sozialleistungen.

Auf sicherer Seite ist man auf jeden Fall, wenn man einen Vertrag abschließt. Dieser sollte im Minimum folgende Punkte enthalten:

  • Datum des Stellenantritts
  • Funktion, Aufgabe, Verantwortlichkeit
  • Lohn, inklusive allfälliger Zulagen wie Bonus oder dem 13. Monatslohn
  • Arbeitszeit, Regelung der Überzeit (Überstunden)
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Zusagen bezüglich Lohnerhöhung, Beförderung, Weiterbildung

Ein Handschlag über exakte Vertragsvereinbarungen kann ebenso Gültigkeit haben wie ein von beiden Seiten unterschriebenes Schriftstück.

Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem Tag des Arbeitsantritts. Sollte sich urplötzlich nach dieser Vereinbarung vor dem Arbeitsan­tritt eine lukrativere Jobvariante auftun, kann man nicht einfach den Vertrag beiseite schieben und nicht erfüllen.

Das OR schreibt vor: “Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an… so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädig­ung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht.” Auch wenn für den “Vertragsbrüchigen” die neue Stelle wichtiger und attraktiver sein mag, im Sinne des Gesetzes sticht dieser Grund nicht. Als wichtig werden gesundheitliche Gründe oder falsche Angaben des Arbeitgebers erachtet.

Probezeiten

Gesetz­lich gilt der erste Monat an neuer Stelle als Probezeit. Sie kann auf maximal drei Monate festgelegt, aber nicht verlängert werden. Und sie gilt nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Während der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von sieben Tagen vorgesehen. Der Wochentag spielt dabei keine Rolle. Ausnahmen gibt es in Fällen von Krankheit, Unfall, Militärdienst. Dann kann die Probezeit um die Dauer der Abwesenheit verlängert werden.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.

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